Kurztitel

Internationaler Eisenbahnverkehr – Protokoll (OTIF)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 225 aus 1985, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 122 aus 2006,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel eins,

Inkrafttretensdatum

01.07.2006

Abkürzung

COTIF

Index

99/05 Eisenbahnen

Text

Artikel 1

Immunität von der Gerichtsbarkeit, Vollstreckung und Beschlagnahme

Paragraph eins,

Die Organisation genießt im Rahmen ihrer amtlichen Tätigkeit Immunität von der Gerichtsbarkeit und Vollstreckung außer:

  1. Litera a
    soweit die Organisation im Einzelfall ausdrücklich darauf verzichtet;
  2. Litera b
    im Fall eines von einem Dritten angestrengten Zivilverfahrens;
  3. Litera c
    im Fall einer Widerklage, die in direktem Zusammenhang mit einer durch die Organisation erhobenen Hauptklage steht;
  4. Litera d
    im Fall einer durch gerichtliche Entscheidung angeordneten Pfändung von Gehältern, Löhnen und sonstigen Bezügen, welche die Organisation einem Mitglied des Personals schuldet.

Paragraph 2,

Die Guthaben und die sonstigen Vermögenswerte der Organisation genießen ohne Rücksicht darauf, wo sie sich befinden, Immunität von jeder Form der Beschlagnahme, Einziehung, Zwangsverwaltung und anderer Form von Pfändung oder Zwang, sofern diese nicht zur Verhinderung oder Untersuchung von Unfällen, an denen der Organisation gehörende oder für sie betriebene Kraftfahrzeuge beteiligt sind, vorübergehend notwendig sind.

Zuletzt aktualisiert am

07.11.2017

Gesetzesnummer

20010013

Dokumentnummer

NOR40198334