Internationaler Eisenbahnverkehr – Protokoll (OTIF)
Bundesgesetzblatt Nr. 225 aus 1985, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 122 aus 2006,
Vertrag – Multilateral
Artikel eins,
01.07.2006
COTIF
99/05 Eisenbahnen
Die Organisation genießt im Rahmen ihrer amtlichen Tätigkeit Immunität von der Gerichtsbarkeit und Vollstreckung außer:
Die Guthaben und die sonstigen Vermögenswerte der Organisation genießen ohne Rücksicht darauf, wo sie sich befinden, Immunität von jeder Form der Beschlagnahme, Einziehung, Zwangsverwaltung und anderer Form von Pfändung oder Zwang, sofern diese nicht zur Verhinderung oder Untersuchung von Unfällen, an denen der Organisation gehörende oder für sie betriebene Kraftfahrzeuge beteiligt sind, vorübergehend notwendig sind.
07.11.2017
20010013
NOR40198334