Kurztitel

Wohnbauförderungsbeitragsgesetz 2018

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 144 aus 2017,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 8

Inkrafttretensdatum

19.10.2017

Index

98/03 Wohnbaufinanzierung

Beachte

Die Abgabe nach diesem Bundesgesetz ist erstmalig für den Bemessungszeitraum Jänner 2018 zu leisten vergleiche Paragraph 10, Absatz eins,).

Text

Einsicht und Datenübermittlung

Paragraph 8,

  1. Absatz eins,Das Bundesministerium für Finanzen kann durch Beauftragte bei den Trägern der Kranken- oder Pensionsversicherung sowie bei den in Paragraph 5, genannten Dienstgebern in alle Aufzeichnungen Einsicht nehmen, die sich auf die Berechnung, die Einhebung, die Gebarung und die Abfuhr der Wohnbauförderungsbeiträge beziehen.
  2. Absatz 2,Die abfuhrpflichtigen Versicherungsträger (Paragraph 4,) und Dienstgeber (Paragraph 5,) sind nach Maßgabe einer Verordnung des Bundesministers für Finanzen verpflichtet, dem Bundesminister für Finanzen und den jeweiligen erhebungsberechtigten Ländern nichtpersonenbezogene Daten über die Anzahl der Abgabenpflichtigen und die Bemessungsgrundlagen sowie deren jeweilige Zusammensetzung zu übermitteln.

Schlagworte

Krankenversicherung

Zuletzt aktualisiert am

18.10.2017

Gesetzesnummer

20010012

Dokumentnummer

NOR40198327