Kurztitel

Wohnbauförderungsbeitragsgesetz 2018

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 144 aus 2017,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 7

Inkrafttretensdatum

19.10.2017

Index

98/03 Wohnbaufinanzierung

Beachte

Die Abgabe nach diesem Bundesgesetz ist erstmalig für den Bemessungszeitraum Jänner 2018 zu leisten vergleiche Paragraph 10, Absatz eins,).

Text

Verzugszinsen bei verspäteter Abfuhr an die Länder

Paragraph 7,

  1. Absatz eins,Zu nicht rechtzeitig abgeführten Abgaben haben die abfuhrpflichtigen Träger der Kranken- oder Pensionsversicherung (Paragraph 4,) und Dienstgeber (Paragraph 5,) von den Rückständen ab dem Fälligkeitstag Verzugszinsen in der sich nach Paragraph 59, Absatz eins, ASVG jeweils ergebenden Höhe an das jeweilige erhebungsberechtigte Land zu entrichten. Die Verzugszinsen können nachgesehen werden, wenn es sich um einen kurzfristigen Zahlungsverzug handelt oder wenn nur Verzugszinsen in einer geringen Höhe zu entrichten wären.
  2. Absatz 2,Die Vollziehung des Absatz eins, obliegt dem jeweiligen erhebungsberechtigten Land. Die Zuständigkeit im Rechtsmittelverfahren richtet sich nach Artikel 131, Absatz eins und 5 B-VG.

Schlagworte

Krankenversicherung

Zuletzt aktualisiert am

18.10.2017

Gesetzesnummer

20010012

Dokumentnummer

NOR40198326