Kurztitel

Wohnbauförderungsbeitragsgesetz 2018

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 144 aus 2017,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 4

Inkrafttretensdatum

19.10.2017

Index

98/03 Wohnbaufinanzierung

Beachte

Die Abgabe nach diesem Bundesgesetz ist erstmalig für den Bemessungszeitraum Jänner 2018 zu leisten vergleiche Paragraph 10, Absatz eins,).

Text

Paragraph 4,

  1. Absatz eins,Soweit für die nach diesem Bundesgesetz abgabepflichtigen Dienstnehmer Beiträge zu einer gesetzlichen Kranken- oder Pensionsversicherung zu leisten sind, ist der Wohnbauförderungsbeitrag gemeinsam mit den Beiträgen zur Kranken- oder Pensionsversicherung von dem für die Einhebung zuständigen Träger der gesetzlichen Kranken- oder Pensionsversicherung im übertragenen Wirkungsbereich einzuheben. Die Kranken- oder Pensionsversicherungsträger unterliegen insoweit den Weisungen des Bundesministers für Finanzen.
  2. Absatz 2,Die Träger der gesetzlichen Kranken- oder Pensionsversicherung erhalten für die ihnen durch die Einhebung, Einbringung und Abfuhr der Beiträge erwachsenden Kosten eine Vergütung in der Höhe von 0,7 % der eingehobenen Abgabe.
  3. Absatz 3,Die Träger der gesetzlichen Kranken- oder Pensionsversicherung haben die in einem Kalendermonat eingehobenen Abgaben nach Abzug der Vergütung nach Absatz 2 bis zum Zwanzigsten des darauffolgenden Monates an das jeweilige erhebungsberechtigte Land (Paragraph 2, Absatz 4,) abzuführen.

Schlagworte

Krankenversicherung, Krankenversicherungsträger

Zuletzt aktualisiert am

18.10.2017

Gesetzesnummer

20010012

Dokumentnummer

NOR40198323