Wohnbauförderungsbeitragsgesetz 2018
BGBl. I Nr. 144/2017
BG
§ 3
19.10.2017
98/03 Wohnbaufinanzierung
Die Abgabe nach diesem Bundesgesetz ist erstmalig für den Bemessungszeitraum Jänner 2018 zu leisten (vgl. § 10 Abs. 1).
Die Abgabe des Dienstnehmers ist bei der Zahlung des Entgeltes von diesem einzubehalten. Der Dienstgeber haftet für die Einbehaltung dieser Abgabe.
18.10.2017
20010012
NOR40198322