Wohnbauförderungsbeitragsgesetz 2018
Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 144 aus 2017,
BG
Paragraph 3
19.10.2017
98/03 Wohnbaufinanzierung
Die Abgabe nach diesem Bundesgesetz ist erstmalig für den Bemessungszeitraum Jänner 2018 zu leisten vergleiche Paragraph 10, Absatz eins,).
Die Abgabe des Dienstnehmers ist bei der Zahlung des Entgeltes von diesem einzubehalten. Der Dienstgeber haftet für die Einbehaltung dieser Abgabe.
18.10.2017
20010012
NOR40198322