Absatz eins,Der Pflicht zur Entrichtung des Wohnbauförderungsbeitrags unterliegen:
- Ziffer einsDienstnehmer: Personen, die auf Grund eines privat- oder öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses oder als Heimarbeiter beschäftigt sind und Anspruch auf Entgelt haben;
- Ziffer 2Dienstgeber: Dienstgeber und Auftraggeber, soweit deren Dienstnehmer bzw. Heimarbeiter beitragspflichtig sind.