Kurztitel

Freiwilligengesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 17 aus 2012, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 156 aus 2017,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 31

Inkrafttretensdatum

01.01.2018

Außerkrafttretensdatum

31.08.2023

Abkürzung

FreiwG

Index

60/04 Arbeitsrecht allgemein

Text

Mitglieder

Paragraph 31,

Dem Österreichischen Freiwilligenrat gehören an:

  1. Ziffer eins
    der/die Bundesminister/in für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz als Vorsitzende/r und je ein/eine Vertreter/in aller Bundesministerien;
  2. Ziffer 2
    drei Vertretungen der Bundesländer, je eine Vertretung des Städte- und Gemeindebundes, der Interessenvertretungen der Arbeitgeber/innen, der Arbeitnehmer/innen, der Landwirt/innen, der Gemeinwirtschaft, der Senioren/Seniorinnen, der Jugend und die Freiwilligensprecher/innen der im Nationalrat vertretenen politischen Parteien;
  3. Ziffer 3
    Vertreter/innen aus allen wesentlichen Bereichen der Freiwilligentätigkeiten, die aus folgenden Bereichen zu nominieren sind: Freie Wohlfahrt; gemeinnützige und soziale Dienste; Familien; Frauen; Bildung; Arbeit mit Kindern und Jugendlichen; Kultur; Umwelt-, Natur- und Tierschutz; Sport; Rettungs- und Katastrophendienste; Selbsthilfe; Behindertenarbeit; Migration, Freiwilligenzentren. Die Vorschläge für diese Nominierungen sind von jenen Organisationen einzubringen, die nach Zusammensetzung und Mitgliederzahl für den jeweiligen Bereich repräsentativ sind. Repräsentativ sind Organisationen, die entweder als Dachverbände eingerichtet sind oder – ohne solche zu sein – österreichweite Bedeutung haben.
  4. Ziffer 4
    je ein/eine Vertreter/in der gemäß dieses Bundesgesetzes anerkannten Träger der Inlandsfreiwilligendienste (FSJ und FUJ) und der Auslandsfreiwilligendienste (Gedenk-, Friedens- und Sozialdienst im Ausland).
Für jedes Mitglied ist ein Ersatzmitglied zu bestellen. Die Tätigkeit im Freiwilligenrat ist unentgeltlich.

Schlagworte

Städtebund, Umweltschutz, Naturschutz, Rettungsdienst, Gedenkdienst, Friedensdienst

Zuletzt aktualisiert am

30.07.2026

Gesetzesnummer

20007753

Dokumentnummer

NOR40198302