Absatz eins,Wird gegen die in diesem Bundesgesetz geregelten gesetzlichen Gebote oder Verbote verstoßen, und werden dadurch die allgemeinen Interessen des durch dieses Gesetz geschützten Personenkreises wesentlich und dauerhaft beeinträchtigt, können der Österreichische Behindertenrat, der Klagsverband zur Durchsetzung der Rechte von Diskriminierungsopfern (Paragraph 62, GlBG) und der Behindertenanwalt (Paragraph 13 b, BBG) eine Klage auf Feststellung sowie bei großen Kapitalgesellschaften im Sinne des Paragraph 221, Absatz 3, Unternehmensgesetzbuch (UGB) auch auf Unterlassung und Beseitigung einer Diskriminierung aus dem Grund einer Behinderung einbringen.