Er hat aus einem Wiener Weingarten zu stammen, der den Bedingungen des Anhangs entspricht, und mit zumindest drei Rebsorten bepflanzt ist, die gemeinsam gelesen und verarbeitet werden.
DAC-Verordnung „Wiener Gemischter Satz“
Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 236 aus 2013, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 273 aus 2017,
römisch fünf
Paragraph eins
12.10.2017
23.07.2018
80/03 Weinrecht
Wein darf unter der Bezeichnung „Wiener Gemischter Satz DAC“ oder „Wiener Gemischter Satz Districtus Austriae Controllatus“ ohne kleinere geographische Angabe als „Wien“ in Verkehr gebracht werden, wenn er den Anforderungen für Qualitätswein sowie folgenden Anforderungen entspricht:
Traubenzukauf
30.07.2018
20008544
NOR40198115