DAC-Verordnung „Traisental“
Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 273 aus 2017,
römisch fünf
Paragraph 5
12.10.2017
80/03 Weinrecht
Für die Durchführung von Maßnahmen zur Verbesserung der Kenntnis und Transparenz von Wein mit der Verkehrsbezeichnung „Traisental DAC“ wird das Regionale Weinkomitee Traisental ermächtigt, Beiträge einzuheben. Die Art und Höhe der Beiträge ist vom Regionalen Weinkomitee Traisental festzusetzen.
16.10.2017
20010004
NOR40198111