DAC-Verordnung „Traisental“
Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 273 aus 2017,
römisch fünf
Paragraph 4
12.10.2017
80/03 Weinrecht
Der Wein darf nur in Glasflaschen an den Verbraucher abgegeben werden, es sei denn, dass er am Ort der Verabreichung sofort genossen werden soll. Bei der Abgabe in Glasflaschen sind Nennvolumina von 1,0 l und 2,0 l nicht zulässig.
16.10.2017
20010004
NOR40198110