Der Wein muss ausschließlich aus Trauben bereitet worden sein, die im Weinbaugebiet Mittelburgenland (politischer Bezirk Oberpullendorf) geerntet wurden.
DAC-Verordnung „Mittelburgenland“
Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 56 aus 2010, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 273 aus 2017,
römisch fünf
Paragraph eins
12.10.2017
23.07.2018
80/03 Weinrecht
Wein kann unter der Bezeichung „DAC“ oder „Districtus Austriae Controllatus“ in Verbindung mit der Angabe des Weinbaugebietes Mittelburgenland in Verkehr gebracht werden, wenn er den Anforderungen für Qualitätswein bestimmter Anbaugebiete sowie folgenden Anforderungen entspricht:
30.07.2018
20006694
NOR40198095