Kurztitel

Übereinkommen über den internationalen Eisenbahnverkehr (COTIF), Anhang G (ATMF)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 225 aus 1985, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 13 aus 2011,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 17

Inkrafttretensdatum

01.12.2010

Außerkrafttretensdatum

30.06.2015

Abkürzung

COTIF

Index

99/05 Eisenbahnen

Text

Artikel 17

Stilllegung und Zurückweisung von Fahrzeugen

  1. Paragraph eins,
    Wurden diese Einheitlichen Rechtsvorschriften, die in den ETV enthaltenen Bestimmungen und gegebenenfalls die von der Zulassungsbehörde für die Zulassung festgelegten besonderen Bedingungen sowie die im RID enthaltenen Bau- und Ausrüstungsvorschriften eingehalten, so darf eine zuständige Behörde, ein anderes Eisenbahnverkehrsunternehmen oder ein Infrastrukturbetreiber Eisenbahnfahrzeuge nicht zurückweisen oder stilllegen, um sie daran zu hindern, auf kompatiblen Eisenbahninfrastrukturen zu verkehren.
  2. Paragraph 2,
    Das Recht einer zuständigen Behörde auf Untersuchung und Stilllegung eines Fahrzeugs ist im Falle einer vermuteten Nichtübereinstimmung mit Paragraph eins, nicht betroffen, jedoch sollte die Prüfung zur Erlangung von Gewissheit so schnell als möglich und auf jeden Fall innerhalb von 24 Stunden durchgeführt werden.
  3. Paragraph 3,
    Jedoch sind andere Vertragsstaaten, wenn ein Vertragsstaat ein Zertifikat innerhalb der in Artikel 5 Paragraph 7, oder Artikel 16 Paragraph 4, angegebenen Frist nicht aussetzt oder zurückzieht, berechtigt, das betreffende Fahrzeug (die betreffenden Fahrzeuge) zurückzuweisen oder stillzulegen.

Schlagworte

Bauvorschrift

Zuletzt aktualisiert am

09.10.2025

Gesetzesnummer

20010002

Dokumentnummer

NOR40198062