Kurztitel

Übereinkommen über den internationalen Eisenbahnverkehr (COTIF), Anhang G (ATMF)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 225 aus 1985, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 13 aus 2011,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 12

Inkrafttretensdatum

01.12.2010

Außerkrafttretensdatum

30.06.2015

Abkürzung

COTIF

Index

99/05 Eisenbahnen

Text

Artikel 12

Einheitliche Ausführungen

  1. Paragraph eins,
    Die Organisation hat für die in Artikel 11 erwähnten Zertifikate, die gemäß Artikel 4 Paragraph 2, beschlossenen Erklärungen und den Bewertungsbericht gemäß Artikel 10 Paragraph 7, einheitliche Ausführungen vorzuschreiben.
  2. Paragraph 2,
    Die Ausführungen sind vom Fachausschuss für technische Fragen auszuarbeiten und anzunehmen.
  3. Paragraph 3,
    Der Fachausschuss für technische Fragen kann beschließen, dass Zertifikate und Erklärungen, die gemäß einer anderen vorgegebenen Ausführung als der in diesen Einheitlichen Rechtsvorschriften vorgeschriebenen erstellt wurden, jedoch die gemäß Artikel 11 vorgeschriebenen Angaben enthalten, als gleichwertiger Ersatz anerkannt werden dürfen.

Zuletzt aktualisiert am

09.10.2025

Gesetzesnummer

20010002

Dokumentnummer

NOR40198057