Kurztitel

Übereinkommen über den internationalen Eisenbahnverkehr (COTIF), Anhang G (ATMF)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 225 aus 1985, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 13 aus 2011,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 11

Inkrafttretensdatum

01.12.2010

Außerkrafttretensdatum

30.06.2015

Abkürzung

COTIF

Index

99/05 Eisenbahnen

Text

Artikel 11

Technische Zertifikate und Erklärungen

  1. Paragraph eins,
    Bauartzulassung und Betriebserlaubnis sind durch getrennte Urkunden mit folgenden Bezeichnungen nachzuweisen: „Bauartzertifikat“ und „Betriebszertifikat“.
  2. Paragraph 2,
    Das Bauartzertifikat muss:
    1. Litera a
      den Konstrukteur und vorgesehenen Hersteller der Bauart des Eisenbahnfahrzeugs angeben;
    2. Litera b
      den technischen Nachweis und den Instandhaltungsnachweis als Beilagen enthalten;
    3. Litera c
      gegebenenfalls die besonderen Betriebsbeschränkungen und -bedingungen angeben, denen die Bauart eines Eisenbahnfahrzeugs und dieser Bauart entsprechende Eisenbahnfahrzeuge unterliegen;
    4. Litera d
      den (die) Bewertungsbericht(e) als Beilage(n) enthalten;
    5. Litera e
      gegebenenfalls alle ausgestellten relevanten (Übereinstimmungs- und Überprüfungs-) Erklärungen angeben;
    6. Litera f
      die ausstellende zuständige Behörde und das Ausstellungsdatum angeben und die Unterschrift der Behörde enthalten;
    7. Litera g
      gegebenenfalls die Dauer seiner Gültigkeit angeben.
  3. Paragraph 3,
    Das Betriebszertifikat muss enthalten
    1. Litera a
      sämtliche in Paragraph 2, angegebenen Informationen und
    2. Litera b
      den/die Identifizierungscode(se) des/der vom Zertifikat abgedeckten Fahrzeugs/Fahrzeuge;
    3. Litera c
      Angaben über den Halter des/der vom Zertifikat abgedeckten Eisenbahnfahrzeugs/Eisenbahnfahrzeuge am Tag der Ausstellung;
    4. Litera d
      gegebenenfalls die Dauer seiner Gültigkeit;
  4. Paragraph 4,
    Das Betriebszertifikat kann eine Gruppe von Einzelfahrzeugen der gleichen Art abdecken, wobei in diesem Falle die gemäß Paragraph 3, erforderlichen Informationen für jedes Fahrzeug der Gruppe zuordenbar anzugeben sind und das technische Verzeichnis eine Liste mit einer zuordenbaren Dokumentation betreffend die an jedem Fahrzeug durchgeführten Prüfungen zu enthalten hat.
  5. Paragraph 5,
    Das technische Verzeichnis und das Instandhaltungsverzeichnis haben die Angaben gemäß ETV zu enthalten.
  6. Paragraph 6,
    Die Zertifikate sind in einer der Arbeitssprachen gemäß Artikel 1 Paragraph 6, des Übereinkommens zu drucken.
  7. Paragraph 7,
    Die Zertifikate und Erklärungen sind dem Antragsteller zuzustellen.
  8. Paragraph 8,
    Das Betriebszertifikat ist an den Gegenstand gebunden. Der Inhaber des Betriebszertifikats (einschließlich des technischen Verzeichnisses und des Instandhaltungsverzeichnisses) hat es, falls er mit dem zum Zeitpunkt des Einsatzes des Fahrzeugs aktuellen Halter nicht identisch ist, diesem unverzüglich zusammen mit dem Instandhaltungsnachweis zu übergeben und alle (zusätzlichen) detaillierten Anweisungen für die Instandhaltung und den Betrieb, die sich noch in seinem Besitz befinden, zur Verfügung zu stellen.
  9. Paragraph 9,
    Paragraph 8, gilt sinngemäß für Fahrzeuge und sonstiges Eisenbahnmaterial, die gemäß Artikel 19 zugelassen sind, wobei es sich bei der betreffenden Dokumentation um die der Zulassung und alle sonstigen Dokumente handelt, die ganz oder teilweise ähnliche Informationen enthalten wie sie für das technische Verzeichnis, das Instandhaltungsverzeichnis und den Instandhaltungsnachweis verlangt werden.

Schlagworte

Betriebsbedingung, Übereinstimmungserklärung, Überprüfungserklärung

Zuletzt aktualisiert am

09.10.2025

Gesetzesnummer

20010002

Dokumentnummer

NOR40198056