Kurztitel

Übereinkommen über den internationalen Eisenbahnverkehr (COTIF), Anhang G (ATMF)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 225 aus 1985, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 13 aus 2011,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 10 b

Inkrafttretensdatum

01.12.2010

Außerkrafttretensdatum

30.06.2015

Abkürzung

COTIF

Index

99/05 Eisenbahnen

Text

Artikel 10b

Regeln für Bewertungen und Verfahren

  1. Paragraph eins,
    Der Fachausschuss für technische Fragen ist zuständig für die Annahme weiterer verbindlicher Bestimmungen für die Bewertungen und Verfahrensregeln für die technische Zulassung.
  2. Paragraph 2,
    Ergänzend, jedoch nicht im Widerspruch zu den vom Fachausschuss für technische Fragen gemäß Paragraph eins, festgelegten Bestimmungen, können Vertragsstaaten oder regionale Organisationen Bestimmungen für nicht diskriminierende detaillierte verbindliche Verfahren für die Bewertungen und Anforderungen betreffend Erklärungen annehmen (oder beibehalten). Diese Bestimmungen sind dem Generalsekretär mitzuteilen, der den Fachausschuss für technische Fragen in Kenntnis setzt, und von der Organisation zu veröffentlichen.

Zuletzt aktualisiert am

09.10.2025

Gesetzesnummer

20010002

Dokumentnummer

NOR40198055