Kurztitel

Übereinkommen über den internationalen Eisenbahnverkehr (COTIF), Anhang G (ATMF)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 225 aus 1985, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 13 aus 2011,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 10 a

Inkrafttretensdatum

01.12.2010

Außerkrafttretensdatum

30.06.2015

Abkürzung

COTIF

Index

99/05 Eisenbahnen

Text

Artikel 10a

Regeln für den Entzug oder das Ruhen von technischen Zertifikaten

  1. Paragraph eins,
    Stellt die zuständige Behörde eines anderen Vertragsstaates als desjenigen, der die (erste) Betriebserlaubnis erteilt hat, fehlende Übereinstimmung fest, so hat sie die (erste) Zulassungsbehörde darüber mit allen Details zu informieren; bezieht sich die fehlende Übereinstimmung auf ein Bauartzertifikat, so ist dessen Ausstellungsbehörde ebenfalls zu informieren.
  2. Paragraph 2,
    Ein Betriebszertifikat kann entzogen werden,
    1. Litera a
      wenn das Eisenbahnfahrzeug
      • Strichaufzählung
        den in den ETV und in den gemäß Artikel 12 der Einheitlichen Rechtsvorschriften APTU geltenden nationalen Vorschriften enthaltenen Bestimmungen oder
      • Strichaufzählung
        den besonderen Bedingungen seiner Zulassung gemäß Artikel 7a oder
      • Strichaufzählung
        den im RID enthaltenen Bau- und Ausrüstungsvorschriften
      nicht mehr entspricht oder
    2. Litera b
      wenn der Halter der Aufforderung der zuständigen Behörde, die Mängel zu beseitigen, nicht innerhalb der gesetzten Frist Folge leistet oder
    3. Litera c
      wenn die sich aus einer eingeschränkten Zulassung gemäß Artikel 10 Paragraph 10, ergebenden Auflagen und Bedingungen nicht erfüllt oder nicht eingehalten werden.
  3. Paragraph 3,
    Ein Bauartzertifikat oder ein Betriebszertifikat können nur von der Behörde entzogen werden, die sie erteilt hat.
  4. Paragraph 4,
    Das Betriebszertifikat ruht,
    1. Litera a
      wenn die im Instandhaltungsverzeichnis des Fahrzeugs, in den ETV, in den besonderen Bedingungen einer Zulassung gemäß Artikel 7a oder in den im RID enthaltenen Bau- und Ausrüstungsvorschriften vorgeschriebenen technischen Prüfungen, Kontrollen Instandsetzungs- und Instandhaltungsarbeiten für das Eisenbahnfahrzeug nicht durchgeführt (oder Fristen nicht beachtet) werden;
    2. Litera b
      wenn bei schwerer Beschädigung eines Eisenbahnfahrzeugs der Aufforderung der zuständigen Behörde, das Fahrzeug vorzuführen, nicht Folge geleistet wird;
    3. Litera c
      bei fehlender Übereinstimmung mit diesen Einheitlichen Rechtsvorschriften und den in den ETV enthaltenen Bestimmungen;
    4. Litera d
      wenn gemäß Artikel 12 der Einheitlichen Rechtsvorschriften APTU geltende entsprechende nationale Bestimmungen oder gemäß Artikel 13 der Einheitlichen Rechtsvorschriften APTU für gleichwertig erklärte Bestimmungen nicht eingehalten sind. Das Ruhen des Zertifikats gilt für den/die betroffenen Vertragsstaat(en).
  5. Paragraph 5,
    Das Betriebszertifikat erlischt mit der Ausmusterung des Eisenbahnfahrzeugs. Die Ausmusterung ist der Behörde anzuzeigen, die die Betriebserlaubnis erteilt hat.
  6. Paragraph 6,
    Die Paragraphen eins bis 4 gelten sinngemäß für ein Bauartzertifikat.

Schlagworte

Bauvorschrift, Instandsetzungsarbeit

Zuletzt aktualisiert am

09.10.2025

Gesetzesnummer

20010002

Dokumentnummer

NOR40198054