Kurztitel

Übereinkommen über den internationalen Eisenbahnverkehr (COTIF), Anhang G (ATMF)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 225 aus 1985, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 13 aus 2011,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 7

Inkrafttretensdatum

01.12.2010

Außerkrafttretensdatum

30.06.2015

Abkürzung

COTIF

Index

99/05 Eisenbahnen

Text

Artikel 7

Vorschriften für Fahrzeuge

  1. Paragraph eins,
    Um zum internationalen Verkehr zugelassen zu werden und zu bleiben, müssen Eisenbahnfahrzeuge
    1. Litera a
      den ETV und
    2. Litera b
      gegebenenfalls den im RID enthaltenen Vorschriften
    entsprechen.
  2. Paragraph 2,
    Gibt es keine für das Teilsystem geltenden ETV, so sind der technischen Zulassung die entsprechenden im Vertragsstaat, in dem ein Antrag auf technische Zulassung gestellt wird, gemäß Artikel 12 der Einheitlichen Rechtsvorschriften APTU geltenden nationalen technischen Anforderungen zugrunde zu legen.
  3. Paragraph 3,
    Decken die ETV nicht alle Grundanforderungen ab oder liegen Sonderfälle oder offene Punkte vor, so sind der technischen Zulassung
    1. Litera a
      die in den ETV enthaltenen Bestimmungen,
    2. Litera b
      gegebenenfalls die im RID enthaltenen Vorschriften und
    3. Litera c
      gemäß Artikel 12 der Einheitlichen Rechtsvorschriften APTU geltende entsprechende nationale technische Anforderungen
    zugrunde zu legen.

Zuletzt aktualisiert am

09.10.2025

Gesetzesnummer

20010002

Dokumentnummer

NOR40198049