Kurztitel

Übereinkommen über den internationalen Eisenbahnverkehr (COTIF), Anhang G (ATMF)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 225 aus 1985, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 13 aus 2011,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 6

Inkrafttretensdatum

01.12.2010

Außerkrafttretensdatum

30.06.2015

Abkürzung

COTIF

Index

99/05 Eisenbahnen

Text

Artikel 6

Gültigkeit technischer Zertifikate

  1. Paragraph eins,
    Von der zuständigen Behörde eines Vertragsstaates gemäß diesen Einheitlichen Rechtsvorschriften ausgestellte technische Zertifikate sind in allen anderen Vertragsstaaten gültig. Jedoch unterliegen der Verkehr und der Einsatz auf dem Gebiet dieser anderen Staaten den Bedingungen dieses Artikels.
  2. Paragraph 2,
    Eine Betriebszulassung gestattet den Eisenbahnverkehrsunternehmen den Betrieb eines Fahrzeugs nur auf einer Infrastruktur, die gemäß den Spezifikationen und den sonstigen Zulassungsbedingungen mit dem Fahrzeug kompatibel ist; dies ist vom Eisenbahnverkehrsunternehmen sicher zu stellen.
  3. Paragraph 3,
    Unbeschadet von Artikel 3a berechtigt eine für ein Fahrzeug, das alle gültigen ETV erfüllt, ausgestellte Betriebszulassung zum freien Verkehr auf dem Gebiet anderer Vertragsstaaten, vorausgesetzt,
    1. Litera a
      alle wesentlichen Anforderungen in diesen ETV sind abgedeckt und
    2. Litera b
      das Fahrzeug ist nicht Gegenstand
      • Strichaufzählung
        eines Sonderfalls oder
      • Strichaufzählung
        offener Punkte, die sich auf die technische Kompatibilität mit der Infrastruktur beziehen oder
      • Strichaufzählung
        einer Abweichung.
    Die Voraussetzungen für den freien Verkehr können auch in den entsprechenden ETV aufgeführt sein.
    1. Paragraph 4 a, ),
      Ist in einem Vertragsstaat eine Betriebszulassung für ein Fahrzeug erteilt worden, das Gegenstand eines
      • Strichaufzählung
        Sonderfalls, eines offenen Punktes oder einer Abweichung ist, oder
      • Strichaufzählung
        das die ETV über Rollmaterial und alle sonstigen einschlägigen Bestimmungen nicht erfüllt oder
    2. Litera b
      werden nicht alle grundlegenden Anforderungen in den ETV abgedeckt,
    so können die zuständigen Behörden der anderen Staaten vom Antragsteller vor der Erteilung einer ergänzenden Betriebszulassung zusätzliche technische Informationen wie etwa Risikoanalysen und/oder Fahrzeugprüfungen verlangen.
    Die zuständigen Behörden haben für den Teil des Fahrzeugs, der einer ETV oder einem Teil davon entspricht, die von anderen zuständigen Behörden gemäß den ETV durchgeführten Überprüfungen anzuerkennen. Für den anderen Teil des Fahrzeugs haben die zuständigen Behörden zur Gänze der Äquivalenztabelle gemäß Artikel 13 der Einheitlichen Rechtsvorschriften APTU Rechnung zu tragen.
    Die Einhaltung von
    1. Litera a
      gleichen und als gleichwertig erklärten Bestimmungen,
    2. Litera b
      sich nicht auf einen Sonderfall beziehenden Bestimmungen und
    3. Litera c
      sich nicht auf die technische Kompatibilität mit der Infrastruktur beziehenden Bestimmungen
    ist nicht erneut zu bewerten.
  4. Paragraph 5,
    Die Paragraphen 2 bis 4 gelten sinngemäß für eine Bauartzulassung.

Zuletzt aktualisiert am

09.10.2025

Gesetzesnummer

20010002

Dokumentnummer

NOR40198046