Kurztitel

Übereinkommen über den internationalen Eisenbahnverkehr (COTIF), Anhang D (CUV)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 225 aus 1985, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 122 aus 2006,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 2

Inkrafttretensdatum

01.07.2006

Außerkrafttretensdatum

30.06.2015

Abkürzung

COTIF

Index

99/05 Eisenbahnen

Text

Artikel 2

Begriffsbestimmungen

Für Zwecke dieser Einheitlichen Rechtsvorschriften bezeichnet der Ausdruck

  1. Litera a
    „Eisenbahnverkehrsunternehmen“ jedes private oder öffentlich-rechtliche Unternehmen, das zur Beförderung von Personen oder Gütern berechtigt ist und die Traktion sicherstellt;
  2. Litera b
    „Wagen“ auf eigenen Rädern auf Eisenbahnschienen rollende Fahrzeuge ohne eigenen Antrieb;
  3. Litera c
    „Halter“ denjenigen, der als Eigentümer oder sonst Verfügungsberechtigter einen Wagen dauerhaft als Beförderungsmittel wirtschaftlich nutzt;
  4. Litera d
    „Heimatbahnhof“ den Ort, der am Wagen angeschrieben ist und an den der Wagen gemäß den Bedingungen des Vertrages über die Verwendung gesandt werden kann oder muss.

Zuletzt aktualisiert am

09.10.2025

Gesetzesnummer

20009997

Dokumentnummer

NOR40197976