Kurztitel

Druckgeräteberichtsverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 268 aus 2017,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 2

Inkrafttretensdatum

06.10.2017

Abkürzung

DGBV

Index

95/07 Dampfkesselrecht

Beachte

zum Bezugszeitraum vergleiche Paragraph 7

Text

Tätigkeitsbericht der Stellen gemäß den Paragraphen 18, Absatz eins und 3 und 20 Absatz eins, Druckgerätegesetz

Paragraph 2,

  1. Absatz eins,Der Tätigkeitsbericht der Stellen gemäß den Paragraphen 18, Absatz eins und 3 und 20 Absatz eins, Druckgerätegesetz hat zu enthalten:
    1. Ziffer eins
      Name des Leiters und seiner Stellvertreter;
    2. Ziffer 2
      Auflistung des Personals, wobei zu unterscheiden ist nach
      1. Litera a
        Mitarbeitern, die für die Erfüllung der Konformitätsbewertungsaufgaben im Rahmen des Inverkehrbringens zuständig sind,
      2. Litera b
        Prüfpersonal gemäß Anlage römisch eins Teil 2 Ziffer eins, Druckgerätegesetz;
    3. Ziffer 3
      aktuelles Organigramm mit Personenzuteilung;
    4. Ziffer 4
      falls zutreffend, Änderungen in der Deckungsvorsorge;
    5. Ziffer 5
      falls zutreffend, Angaben über Unterauftragnehmer und Zweigunternehmen, an die gemäß Anlage römisch eins Teil 5 Druckgerätegesetz Prüfaufgaben vergeben wurden, und Angaben betreffend die zugelassenen betriebseigenen Prüfdienste gemäß Paragraph 21, Druckgerätegesetz;
    6. Ziffer 6
      Angaben über verweigerte Bescheinigungen, verweigerte Bewertungen oder verweigerte Überwachungen von Füllstellen (Paragraphen 33, Absatz 4, Ziffer eins und 49 Absatz 3, Druckgerätegesetz);
    7. Ziffer 7
      Ergebnisse interner Audits sowie gegebenenfalls Angaben über die Behebung festgestellter Mängel;
    8. Ziffer 8
      durchgeführte Aus- und Weiterbildungsmaßnahmen;
    9. Ziffer 9
      Tätigkeiten im Rahmen des internen und externen (zB zwischen Konformitätsbewertungsstellen) Erfahrungsaustausches und
    10. Ziffer 10
      die Tabellen A1 bis A3 gemäß Anlage 1 mit den darin geforderten Angaben.
  2. Absatz 2,Die Tabellen A1 bis A3 sind wie in Anlage 1 zu dieser Verordnung dargestellt, elektronisch an den Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft zu übermitteln. Dabei sind, soweit vorhanden, vom Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft zur Verfügung gestellte Formatvorlagen zu verwenden.

Schlagworte

Ausbildungsmaßnahme

Zuletzt aktualisiert am

06.10.2017

Gesetzesnummer

20009995

Dokumentnummer

NOR40197919