Kurztitel

Vertragsbedienstetengesetz 1948

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 86 aus 1948, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 138 aus 2017,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 91 b

Inkrafttretensdatum

01.09.2018

Abkürzung

VBG

Index

63/03 Vertragsbedienstetengesetz 1948

Text

Verwendungsbezeichnung

Paragraph 91 b,

  1. Absatz eins,Für Vertragslehrpersonen sind folgende Verwendungsbezeichnungen vorgesehen:
    1. Ziffer eins
      in der Entlohnungsgruppe l 1 „Professorin“ oder „Professor“,
    2. Ziffer 2
      in den Entlohnungsgruppen l 2 und l 3 je nach Verwendung „Berufsschullehrerin“ oder „Berufsschullehrer“, „Erzieherin“ oder „Erzieher“, „Fachlehrerin“ oder „Fachlehrer“, „Kindergärtnerin“ oder „Kindergärtner“, „Sonderkindergärtnerin“ oder „Sonderkindergärtner“, „Sonderschullehrerin“ oder „Sonderschullehrer“ oder „Praxisschullehrerin“ oder „Praxisschullehrer“.
    Abweichend davon sind für Vertragslehrpersonen der Entlohnungsgruppen l 2a ab Erreichen eines Besoldungsdienstalters von 15 Jahren und sechs Monaten, für Vertragslehrpersonen der Entlohnungsgruppe l 2b 1 ab Erreichen eines Besoldungsdienstalters von 16 Jahren und sechs Monaten und für Vertragslehrpersonen der Entlohnungsgruppe l 3 ab Erreichen eines Besoldungsdienstalters von 17 Jahren je nach Verwendung die Verwendungsbezeichnungen „Berufsschuloberlehrerin“ oder „Berufsschuloberlehrer“, „Obererzieherin“ oder „Obererzieher“, „Fachoberlehrerin“ oder „Fachoberlehrer“, „Oberkindergärtnerin“ oder „Oberkindergärtner“, „Obersonderkindergärtnerin“ oder „Obersonderkindergärtner“, „Sonderschuloberlehrerin“ oder „Sonderschuloberlehrer“ oder „Praxisschuloberlehrerin“ oder „Praxisschuloberlehrer“ vorgesehen.
  2. Absatz 2,Abweichend von Absatz eins, sind folgende Verwendungsbezeichnungen vorgesehen:
    1. Ziffer eins
      für die Leiterin oder den Leiter eines Schulclusters die Verwendungsbezeichnung Schulcluster-Leiterin oder Schulcluster-Leiter,
    2. Ziffer 2
      für die Leiterin oder den Leiter einer Schule oder eines Bundeskonvikts „Direktorin“ oder „Direktor“,
    3. Ziffer 3
      für die Vorständin oder den Vorstand einer Abteilung einer Lehranstalt im Sinne schulrechtlicher Vorschriften „Abteilungsvorständin“ oder „Abteilungsvorstand“,
    4. Ziffer 4
      für die Fachvorständin oder den Fachvorstand im Sinne schulrechtlicher Vorschriften „Fachvorständin“ oder „Fachvorstand“,
    5. Ziffer 5
      für die Erziehungsleiterin oder den Erziehungsleiter an einer Internatsschule des Bundes „Erziehungsleiterin“ oder „Erziehungsleiter“.

Zuletzt aktualisiert am

26.09.2017

Gesetzesnummer

10008115

Dokumentnummer

NOR40197778