Anmerkung, Absatz 3, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 323 aus 1993,)
Schulorganisationsgesetz
Bundesgesetzblatt Nr. 242 aus 1962, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 138 aus 2017,
BG
Paragraph 14
16.09.2017
31.08.2018
SchOG
70/02 Schulorganisation
(Grundsatzbestimmung) (1) Die Zahl der Schüler in einer Volksschulklasse – ausgenommen die Vorschulklasse – hat 25 als Richtwert zu betragen und darf 10 nicht unterschreiten. Sofern hievon aus besonderen Gründen (zB zur Erhaltung von Schulstandorten oder der höheren Schulorganisation) ein Abweichen erforderlich ist, hat darüber die nach dem Ausführungsgesetz zuständige Behörde nach Anhörung des Schulerhalters und des Landesschulrates zu entscheiden. Die Ausführungsgesetzgebung hat zu bestimmen, unter welchen Voraussetzungen und in welchem Ausmaß die Klassenschülerhöchstzahl für Klassen, in denen sich Kinder mit sonderpädagogischem Förderbedarf befinden, niedriger als der Richtwert ist. Dabei ist auf die Anzahl der Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf, die Art und das Ausmaß der Behinderung sowie das Ausmaß des zusätzlichen Lehrereinsatzes Rücksicht zu nehmen.
Anmerkung, Absatz 3, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 323 aus 1993,)
27.09.2017
10009265
NOR40197617