Kurztitel

Schulorganisationsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 242 aus 1962, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 138 aus 2017,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 11

Inkrafttretensdatum

16.09.2017

Abkürzung

SchOG

Index

70/02 Schulorganisation

Text

Aufbau der Volksschule

Paragraph 11,

(Grundsatzbestimmung) (1) Die Volksschule umfaßt

  1. Ziffer eins
    jedenfalls die Grundschule, bestehend aus
    1. Litera a
      der Grundstufe römisch eins und
    2. Litera b
      der Grundstufe römisch zwei, sowie
  2. Ziffer 2
    bei Bedarf die Oberstufe.
  1. Absatz 2,Die Grundstufe römisch eins umfaßt bei Bedarf die Vorschulstufe und jedenfalls die 1. und 2. Schulstufe.
  2. Absatz 3,Die Grundstufe römisch zwei umfaßt die 3. und 4. Schulstufe.
  3. Absatz 4,Die Oberstufe umfaßt die 5. bis 8. Schulstufe.
  4. Absatz 5,Soweit es die Schülerzahl zuläßt, hat den Schulstufen (ausgenommen bei gemeinsamer Führung in der Grundschule) jeweils eine Klasse zu entsprechen. Bei zu geringer Schülerzahl können mehrere Schulstufen in einer Klasse zusammengefaßt werden. Solche Klassen sind in Abteilungen zu gliedern, wobei eine Abteilung eine oder mehrere – in der Regel aufeinanderfolgende – Schulstufen zu umfassen hat.
  5. Absatz 6,Zur Ermöglichung des zeitweisen gemeinsamen Unterrichtes von nicht behinderten Kindern und Kindern mit sonderpädagogischem Förderbedarf können zeitweise Volksschulklassen und Sonderschulklassen gemeinsam geführt werden.
  6. Absatz 7,Volksschulen können als ganztägige Volksschulen geführt werden.

Zuletzt aktualisiert am

27.09.2017

Gesetzesnummer

10009265

Dokumentnummer

NOR40197614