Absatz eins,Berufsberechtigte und Fortführungsberechtigte sind verpflichtet, dem Schlichtungsausschuss vor Beschreiten des Rechtsweges zur Schlichtung vorzulegen:
- Ziffer einsberufsspezifische Streitigkeiten untereinander,
- Ziffer 2berufsspezifische Streitigkeiten mit Berufsanwärtern und
- Ziffer 3Streitigkeiten im Zusammenhang mit Tätigkeiten in der Standesvertretung.