Absatz eins,Aufsichtsratsmitglieder müssen besitzen:
- Ziffer einseinen in einem EU- oder EWR-Mitgliedstaat gelegenen Hauptwohnsitz,
- Ziffer 2die besondere Vertrauenswürdigkeit gemäß Paragraph 9, und
- Ziffer 3geordnete wirtschaftliche Verhältnisse gemäß Paragraph 10,