Wirtschaftstreuhandberufsgesetz 2017
Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 137 aus 2017,
BG
Paragraph 57
16.09.2017
WTBG 2017
36 Wirtschaftstreuhänder
Förmliche Bestätigungsvermerke, die durch eine Gesellschaft erteilt werden, müssen die firmenmäßige Zeichnung durch Unterschrift von in der Gesellschaft tätigen, im Firmenbuch zur Vertretung nach außen eingetragenen und nach diesem Bundesgesetz zur Ausübung des Wirtschaftstreuhandberufes Wirtschaftsprüfer Berechtigten, die zur Erteilung des betreffenden Bestätigungsvermerkes persönlich befugt sind, enthalten. Der gemäß Paragraph 77, Absatz 9, für die Prüfung verantwortliche Berufsberechtigte hat den Bestätigungsvermerk jedenfalls zu unterschreiben.
18.09.2017
20009983
NOR40197405