Absatz eins,Gesellschafter dürfen nur sein:
- Ziffer einsberufsberechtigte natürliche Personen,
- Ziffer 2Ehegatten, Kinder und eingetragene Partner von an der Gesellschaft beteiligten Berufsberechtigten,
- Ziffer 3Gesellschaften, die berechtigt sind, einen Wirtschaftstreuhandberuf auszuüben,
- Ziffer 4von einem oder mehreren Gesellschaftern nach dem Privatstiftungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 694 aus 1993,, errichtete Privatstiftungen, deren ausschließlicher Stiftungszweck die Unterstützung der in den Ziffer eins und 2 genannten Personen ist und deren Stiftungsvorstand ausschließlich Berufsberechtigte angehören,
- Ziffer 5nach ausländischem Recht Berufsberechtigte, wenn ihre Kapitalanteile am Gesellschaftsvermögen und ihre Stimmrechte ein Viertel nicht übersteigen, sofern zwischen Österreich und dem Staat, in dem die Berufsberechtigung erlangt wurde, Reziprozität gegeben ist und eine ähnliche Ausbildung nachgewiesen wird und die Geschäftsführung und die Vertretung nach außen mehrheitlich durch in Österreich Berufsberechtigte erfolgt, und
- Ziffer 6bei Wirtschaftsprüfungsgesellschaften, Abschlussprüfer und Prüfungsgesellschaften gemäß Artikel 2, Ziffer 2 und 3 der Abschlussprüfungs-RL, die in einem anderen Mitgliedstaat der EU oder eines Vertragsstaates des EWR oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft zugelassen sind, wenn ihre Kapitalanteile am Gesellschaftsvermögen und ihre Stimmrechte drei Viertel nicht übersteigen.