Wirtschaftstreuhandberufsgesetz 2017
Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 137 aus 2017,
BG
Paragraph 43
16.09.2017
WTBG 2017
36 Wirtschaftstreuhänder
Natürliche Personen, die einen Wirtschaftstreuhandberuf selbständig auszuüben beabsichtigen, haben einen schriftlichen Antrag auf öffentliche Bestellung bei der Kammer der Wirtschaftstreuhänder einzubringen. Diesem Antrag sind die Belege zum Nachweis der Erfüllung der Voraussetzungen für die öffentliche Bestellung anzuschließen.
18.09.2017
20009983
NOR40197391