Kurztitel

Wirtschaftstreuhandberufsgesetz 2017

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 137 aus 2017,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 43

Inkrafttretensdatum

16.09.2017

Abkürzung

WTBG 2017

Index

36 Wirtschaftstreuhänder

Text

7. Abschnitt
Bestellungsverfahren

Antrag auf öffentliche Bestellung

Paragraph 43,

Natürliche Personen, die einen Wirtschaftstreuhandberuf selbständig auszuüben beabsichtigen, haben einen schriftlichen Antrag auf öffentliche Bestellung bei der Kammer der Wirtschaftstreuhänder einzubringen. Diesem Antrag sind die Belege zum Nachweis der Erfüllung der Voraussetzungen für die öffentliche Bestellung anzuschließen.

Zuletzt aktualisiert am

18.09.2017

Gesetzesnummer

20009983

Dokumentnummer

NOR40197391