Wirtschaftstreuhandberufsgesetz 2017
Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 137 aus 2017,
BG
Paragraph 42
16.09.2017
WTBG 2017
36 Wirtschaftstreuhänder
Die Kammer der Wirtschaftstreuhänder hat auf Grund der Anmeldung mit Bescheid festzustellen, ob und ab welchem Zeitpunkt die Eigenschaft als Berufsanwärter gegeben ist. Frühester Zeitpunkt ist jener der erfolgten Anmeldung als Berufsanwärter.
18.09.2017
20009983
NOR40197390