Kurztitel

Wirtschaftstreuhandberufsgesetz 2017

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 137 aus 2017,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 41

Inkrafttretensdatum

16.09.2017

Abkürzung

WTBG 2017

Index

36 Wirtschaftstreuhänder

Text

Anmeldung

Paragraph 41,

  1. Absatz eins,Berufsanwärter haben sich bei der Kammer der Wirtschaftstreuhänder schriftlich anzumelden.
  2. Absatz 2,Der Anmeldung sind in Kopie anzuschließen:
    1. Ziffer eins
      ein Identitätsnachweis und Urkunden über den Hauptwohnsitz,
    2. Ziffer 2
      die Urkunden zum Nachweis der Erfüllung der Voraussetzungen des Paragraph 40, Absatz eins, Ziffer eins, und
    3. Ziffer 3
      eine Bestätigung des arbeitgebenden Wirtschaftstreuhänders über Art und Ausmaß der Tätigkeiten gemäß Paragraph 40, Absatz eins, Ziffer 2,
  3. Absatz 3,Berufsanwärter sind verpflichtet, der Kammer der Wirtschaftstreuhänder binnen einem Monat schriftlich sämtliche Änderungen, welche die Voraussetzungen für die Eigenschaft als Berufsanwärter betreffen, insbesondere Änderungen des Ausmaßes der Beschäftigung oder die Beendigung des Dienstverhältnisses bei einem Wirtschaftstreuhänder, unverzüglich mitzuteilen.

Zuletzt aktualisiert am

18.09.2017

Gesetzesnummer

20009983

Dokumentnummer

NOR40197389