Kurztitel

Wirtschaftstreuhandberufsgesetz 2017

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 137 aus 2017,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 23

Inkrafttretensdatum

16.09.2017

Außerkrafttretensdatum

31.12.2025

Abkürzung

WTBG 2017

Index

36 Wirtschaftstreuhänder

Text

Mündlicher Prüfungsteil

Paragraph 23,

  1. Absatz eins,Der mündliche Prüfungsteil der Fachprüfungen Steuerberater und Wirtschaftsprüfer hat die Beantwortung von Prüfungsfragen aus den Fachgebieten gemäß Paragraph 22, Absatz 2 bis Absatz 4, zu umfassen.
  2. Absatz 2,Der mündliche Prüfungsteil der Fachprüfung Steuerberater hat weiters die Beantwortung von Prüfungsfragen aus dem Fachgebiet gemäß Paragraph 22, Absatz 5, sowie Qualitätssicherung, Risikomanagement und Berufsrecht der Wirtschaftstreuhänder, insbesondere im Hinblick auf die Tätigkeit als Steuerberater zu umfassen.
  3. Absatz 3,Der mündliche Prüfungsteil der Fachprüfung Wirtschaftsprüfer hat weiters die Beantwortung von Prüfungsfragen aus dem Fachgebiet gemäß Paragraph 22, Absatz 6, sowie insbesondere die folgenden Fachgebiete zu umfassen:
    1. Ziffer eins
      Grundzüge der Volkswirtschaftslehre und Finanzwissenschaft, soweit sie für die Abschlussprüfung relevant sind,
    2. Ziffer 2
      Grundzüge des Bank-, Versicherungs-, Wertpapierrechts (einschließlich des Börserechts) und Devisenrechts, soweit sie für die Abschlussprüfung relevant sind,
    3. Ziffer 3
      Qualitätssicherung, Risikomanagement und Berufsrecht der Wirtschaftstreuhänder, insbesondere in Hinblick auf die Tätigkeit als Wirtschaftsprüfer,
    4. Ziffer 4
      Prüfung der EDV-Anwendung in der Rechnungslegung,
    5. Ziffer 5
      Prüfung mit technischen Hilfsmitteln und Anwendung von Prüfungssoftware,
    6. Ziffer 6
      Grundzüge der Mathematik und Statistik, soweit sie für die Abschlussprüfung relevant sind,
    7. Ziffer 7
      Grundzüge der Sonderrechnungslegungsvorschriften,
    8. Ziffer 8
      besondere Kenntnisse der Kapitalgesellschaften, der Genossenschaften, der Stiftungen und Corporate Governance und
    9. Ziffer 9
      Abgabenrecht, soweit für die Abschlussprüfung relevant, und insbesondere ausreichende Kenntnisse der für die Abschlussprüfung relevanten Rechts- und Verwaltungsvorschriften.
  4. Absatz 4,Die nähere Ausgestaltung der mündlichen Prüfungsteile hat in der Prüfungsordnung gemäß Paragraph 39, zu erfolgen.

Schlagworte

Bankrecht, Versicherungsrecht

Zuletzt aktualisiert am

19.02.2026

Gesetzesnummer

20009983

Dokumentnummer

NOR40197371