Kurztitel

Wirtschaftstreuhandberufsgesetz 2017

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 137 aus 2017,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 19

Inkrafttretensdatum

16.09.2017

Abkürzung

WTBG 2017

Index

36 Wirtschaftstreuhänder

Text

Prüfungsgebühr

Paragraph 19,

  1. Absatz eins,Die Prüfungskandidaten haben als Kostenbeitrag zur Durchführung der Prüfung eine Prüfungsgebühr zu bezahlen. Bei Festsetzung der Höhe der Prüfungsgebühren ist insbesondere auf den besonderen Verwaltungsaufwand einschließlich einer anteilsmäßigen angemessenen Entschädigung der Mitglieder der Prüfungskommission und auf die wirtschaftlichen Verhältnisse des Prüfungskandidaten Bedacht zu nehmen.
  2. Absatz 2,Die Höhe der Prüfungsgebühr ist in der Prüfungsordnung festzusetzen.

Zuletzt aktualisiert am

18.09.2017

Gesetzesnummer

20009983

Dokumentnummer

NOR40197367