Kurztitel

Wirtschaftstreuhandberufsgesetz 2017

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 137 aus 2017,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 14

Inkrafttretensdatum

16.09.2017

Abkürzung

WTBG 2017

Index

36 Wirtschaftstreuhänder

Text

Antragstellung

Paragraph 14,

  1. Absatz eins,Personen, die zu einer Fachprüfung anzutreten beabsichtigen, haben einen Antrag auf Zulassung zu stellen.
  2. Absatz 2,Dem Antrag auf Zulassung sind anzuschließen:
    1. Ziffer eins
      ein Identitätsnachweis,
    2. Ziffer 2
      die erforderlichen Belege zum Nachweis der Erfüllung der Voraussetzungen für die Zulassung,
    3. Ziffer 3
      der Nachweis über die Entrichtung der Prüfungsgebühr.
  3. Absatz 3,Der Antrag auf Zulassung ist bei der Kammer der Wirtschaftstreuhänder schriftlich einzubringen.
  4. Absatz 4,Der Antrag auf Zulassung ist in deutscher Sprache zu stellen. Die gemäß Absatz 2, anzuschließenden Urkunden und Belege sind, sofern sie nicht in deutscher Sprache abgefasst sind, in beglaubigter Übersetzung eines gerichtlich beeideten Übersetzers vorzulegen.

Zuletzt aktualisiert am

18.09.2017

Gesetzesnummer

20009983

Dokumentnummer

NOR40197362