Kurztitel

Wirtschaftstreuhandberufsgesetz 2017

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 137 aus 2017,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 13

Inkrafttretensdatum

16.09.2017

Außerkrafttretensdatum

18.02.2026

Abkürzung

WTBG 2017

Index

36 Wirtschaftstreuhänder

Text

2. Abschnitt
Prüfungen – Zulassung

Zulassungsvoraussetzungen – Fachprüfung

Paragraph 13,

  1. Absatz eins,Zur Fachprüfung ist zuzulassen, wer ein facheinschlägiges Hochschulstudium oder ein facheinschlägiges Fachhochschulstudium mit einem Arbeitsaufwand von zumindest 180 ECTS-Anrechnungspunkten erfolgreich absolviert hat und
    1. Ziffer eins
      mindestens eineinhalb Jahre als Berufsanwärter bei einem Berufsberechtigten oder
    2. Ziffer 2
      mindestens eineinhalb Jahre bei einem anerkannten Revisionsverband, der die steuerliche Beratung und die Vertretung von Verbandsmitgliedern vor Abgabenbehörden wahrnimmt, als Revisionsanwärter bei einem Revisionsverband der Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften oder als Revisionsassistent oder zeichnungsberechtigter Prüfer der Prüfungsstelle des Sparkassen-Prüfungsverbandes tätig war oder
    3. Ziffer 3
      die Fachprüfung zum Genossenschaftsrevisor erfolgreich abgelegt hat.
  2. Absatz 2,Zur Fachprüfung ist ebenfalls zuzulassen, wer
    1. Ziffer eins
      nach der öffentlichen Bestellung zum Bilanzbuchhalter den Beruf Bilanzbuchhalter mindestens dreieinhalb Jahre hauptberuflich selbständig oder unselbständig ausgeübt hat oder
    2. Ziffer 2
      über eine Berufsberechtigung nach diesem Bundesgesetz verfügt.
  3. Absatz 3,Tätigkeiten gemäß Absatz eins, Ziffer eins und 2 und Absatz 2, Ziffer eins,, welche die bei Wirtschaftstreuhändern festgesetzte Arbeitszeit nicht erreichen, sind nur verhältnismäßig anzurechnen.
  4. Absatz 4,Die Kammer der Wirtschaftstreuhänder hat durch Verordnung festzusetzen, welche Hochschulstudien und Fachhochschulstudien den Voraussetzungen des Absatz eins, entsprechen. Unter facheinschlägigen Hochschulstudien und Fachhochschulstudien sind jene zu verstehen, welche die für die Ausübung des Berufes Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer erforderlichen grundlegenden Kenntnisse vermitteln.

Schlagworte

Erwerbsgenossenschaft

Zuletzt aktualisiert am

19.02.2026

Gesetzesnummer

20009983

Dokumentnummer

NOR40197361