Kurztitel

Wirtschaftstreuhandberufsgesetz 2017

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 137 aus 2017,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 8

Inkrafttretensdatum

16.09.2017

Abkürzung

WTBG 2017

Index

36 Wirtschaftstreuhänder

Text

2. Hauptstück
Natürliche Personen

1. Abschnitt
Allgemeines

Voraussetzungen

Paragraph 8,

  1. Absatz eins,Allgemeine Voraussetzungen für die öffentliche Bestellung sind:
    1. Ziffer eins
      die volle Handlungsfähigkeit,
    2. Ziffer 2
      die besondere Vertrauenswürdigkeit,
    3. Ziffer 3
      geordnete wirtschaftliche Verhältnisse,
    4. Ziffer 4
      eine aufrechte Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung und
    5. Ziffer 5
      ein Berufssitz.
  2. Absatz 2,Weitere Voraussetzungen für die öffentliche Bestellung als
    1. Ziffer eins
      Steuerberater sind die erfolgreich abgelegte Fachprüfung für Steuerberater und eine zumindest dreijährige Praxiszeit als Berufsanwärter, davon eine mindestens zwei Jahre umfassende hauptberufliche steuerberatende Tätigkeit in Österreich und
    2. Ziffer 2
      Wirtschaftsprüfer sind ein erfolgreich absolviertes facheinschlägiges Hochschulstudium oder ein facheinschlägiges Fachhochschulstudium mit einem Arbeitsaufwand von zumindest 180 ECTS-Anrechnungspunkten, die erfolgreich abgelegte Fachprüfung für Wirtschaftsprüfer und eine zumindest dreijährige Praxiszeit als Berufsanwärter, davon eine mindestens zwei Jahre umfassende hauptberufliche wirtschaftsprüfende Tätigkeiten in einem Mitgliedstaat der EU oder einem Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum. Insgesamt ist eine Ausbildung gemäß Artikel 6 und 10 der Abschlussprüfungs-RL nachzuweisen.
  3. Absatz 3,Ein Berufsberechtigter ist von der Aufrechterhaltung der Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung befreit, wenn er den Wirtschaftstreuhandberuf ausschließlich in einem Dienstverhältnis bei einem anderen Wirtschaftstreuhänder ausübt.
  4. Absatz 4,Ein Berufsberechtigter ist von der Aufrechterhaltung eines Berufssitzes befreit,
    1. Ziffer eins
      wenn er den Wirtschaftstreuhandberuf ausschließlich in einem Dienstverhältnis ausübt oder
    2. Ziffer 2
      während des Ruhens seiner Befugnis.

Zuletzt aktualisiert am

18.09.2017

Gesetzesnummer

20009983

Dokumentnummer

NOR40197356