Absatz eins,Staatsangehörige eines Mitgliedstaates der EU oder eines Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) oder Staatsangehörige der Schweiz, die in einem Mitgliedstaat der EU oder in einem Vertragsstaat des EWR oder in der Schweiz niedergelassen sind und dort den Beruf eines selbständigen, freiberuflichen Wirtschaftstreuhänders auf einem bestimmten diesem Bundesgesetz entsprechenden Fachgebiet gemäß Paragraph 2 und Paragraph 3, befugt ausüben, sind berechtigt, nach Maßgabe des Absatz 2,, vorübergehend und gelegentlich Dienstleistungen auf diesem Fachgebiet zu erbringen.