Kurztitel

Wirtschaftstreuhandberufsgesetz 2017

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 137 aus 2017,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 6

Inkrafttretensdatum

16.09.2017

Außerkrafttretensdatum

18.02.2026

Abkürzung

WTBG 2017

Index

36 Wirtschaftstreuhänder

Text

Dienstleistungen

Paragraph 6,

  1. Absatz eins,Staatsangehörige eines Mitgliedstaates der EU oder eines Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) oder Staatsangehörige der Schweiz, die in einem Mitgliedstaat der EU oder in einem Vertragsstaat des EWR oder in der Schweiz niedergelassen sind und dort den Beruf eines selbständigen, freiberuflichen Wirtschaftstreuhänders auf einem bestimmten diesem Bundesgesetz entsprechenden Fachgebiet gemäß Paragraph 2 und Paragraph 3, befugt ausüben, sind berechtigt, nach Maßgabe des Absatz 2,, vorübergehend und gelegentlich Dienstleistungen auf diesem Fachgebiet zu erbringen.
  2. Absatz 2,Die Voraussetzungen für die Erbringung von vorübergehenden und gelegentlichen Dienstleistungen gemäß Absatz eins, sind:
    1. Ziffer eins
      die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaates der EU oder eines Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz,
    2. Ziffer 2
      eine Niederlassung in einem anderen Mitgliedstaat der EU oder in einem Vertragsstaat des Europäischen Wirtschaftsraumes oder in der Schweiz,
    3. Ziffer 3
      die aufrechte Berechtigung, im Niederlassungsstaat Tätigkeiten auszuüben, die den Berechtigungsumfängen der Wirtschaftstreuhandberufe gemäß Paragraph 2 und Paragraph 3, zuzuordnen sind, und sofern der Beruf im Niederlassungsstaat nicht reglementiert ist, eine mindestens einjährige Berufsausübung während der vorangehenden zehn Jahre im Niederlassungsstaat, und
    4. Ziffer 4
      eine aufrechte Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung im Sinne des Paragraph 11, in Verbindung mit Paragraph 77, Absatz eins,
  3. Absatz 3,Die Dienstleistungen gemäß Absatz eins, sind unter der Berufsbezeichnung des Niederlassungsstaates des Dienstleisters zu erbringen. Die Berufsbezeichnung ist in der Amtssprache des Niederlassungsstaates so zu führen, dass keine Verwechslungen mit den in diesem Bundesgesetz angeführten Berufsbezeichnungen möglich sind.
  4. Absatz 4,Der Dienstleister ist verpflichtet, den Dienstleistungsempfänger spätestens bei Vertragsabschluss nachweislich zu informieren über:
    1. Ziffer eins
      das Register, in dem er eingetragen ist, sowie die Nummer der Eintragung oder gleichwertige, der Identifikation dienende Angaben aus diesem Register,
    2. Ziffer 2
      Namen und Anschrift der zuständigen Aufsichtsbehörde,
    3. Ziffer 3
      die Berufskammern oder vergleichbare Organisationen, denen der Dienstleister angehört,
    4. Ziffer 4
      die Berufsbezeichnung oder seinen Berufsqualifikationsnachweis,
    5. Ziffer 5
      die Umsatzsteueridentifikationsnummer und
    6. Ziffer 6
      Einzelheiten zu seinem Versicherungsschutz in Bezug auf die Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung.
  5. Absatz 5,Absatz eins bis 4 gilt nicht für die Erbringung von Dienstleistungen bezüglich Abschlussprüfungen gemäß Artikel 2, Ziffer eins, der Richtlinie 2006/43/EG über Abschlussprüfungen von Jahresabschlüssen und konsolidierten Abschlüssen, zur Änderung der Richtlinien 78/660/EWG und 83/349/EWG und zur Aufhebung der Richtlinie 84/253/EWG (im Folgenden: Abschlussprüfungs-RL), Amtsblatt Nummer L 157 vom 09.06.2006 Seite 87, zuletzt geändert durch die Richtlinie 2014/56/EU, Amtsblatt Nummer L 158 vom 27.05.2014 Seite 196.

Zuletzt aktualisiert am

19.02.2026

Gesetzesnummer

20009983

Dokumentnummer

NOR40197354