Kurztitel

Wirtschaftstreuhandberufsgesetz 2017

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 137 aus 2017,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 4

Inkrafttretensdatum

16.09.2017

Abkürzung

WTBG 2017

Index

36 Wirtschaftstreuhänder

Text

Berechtigungsumfang – Sonstiges

Paragraph 4,

  1. Absatz eins,Durch dieses Bundesgesetz werden die Befugnisse nicht berührt:
    1. Ziffer eins
      der Rechtsanwälte,
    2. Ziffer 2
      der Patentanwälte,
    3. Ziffer 3
      der Notare,
    4. Ziffer 4
      der Behörden und der Körperschaften des öffentlichen Rechts, soweit sie im Rahmen ihres Aufgabenbereiches Hilfe oder Beistand in Steuersachen leisten,
    5. Ziffer 5
      der Revisionsverbände der Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften und der Prüfungsstelle des Sparkassen-Prüfungsverbandes hinsichtlich der ihnen zugewiesenen Prüfungs- und Beratungsaufgaben und der in Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins und 3 angeführten Tätigkeiten,
    6. Ziffer 6
      der Gewerbetreibenden,
    7. Ziffer 7
      der Ziviltechniker,
    8. Ziffer 8
      der gesetzlichen Berufsvertretungen, ihren Mitgliedern Hilfe und Beistand auf dem Gebiet des verwaltungsbehördlichen Finanzstrafverfahrens zu leisten und
    9. Ziffer 9
      der Ausübenden von Bilanzbuchhaltungsberufen.
  2. Absatz 2,Das Recht der Gerichte und Verwaltungsbehörden, zur Erstattung von Gutachten ständig oder im Einzelfall für das Buch- und Rechnungsfach beeidete Sachverständige oder Inventurkommissäre heranzuziehen, die nicht Berufsberechtigte im Sinne dieses Bundesgesetzes sind, bleibt unberührt, doch erlangen diese Personen durch eine solche Heranziehung keine Befugnis, eine wirtschaftstreuhänderische Tätigkeit im Auftrag anderer Auftraggeber durchzuführen.

Schlagworte

Erwerbsgenossenschaft, Prüfungsaufgabe, Buchfach

Zuletzt aktualisiert am

18.09.2017

Gesetzesnummer

20009983

Dokumentnummer

NOR40197352