Absatz eins,Den zur selbständigen Ausübung des Wirtschaftstreuhandberufes Steuerberater Berechtigten ist es vorbehalten, folgende Tätigkeiten auszuüben:
- Ziffer einsdie Beratung und Hilfeleistung auf dem Gebiet des Abgabenrechts und der Rechnungslegung,
- Ziffer 2die pagatorische Buchhaltung (Geschäftsbuchhaltung) einschließlich der Lohnverrechnung sowie die kalkulatorische Buchhaltung (Kalkulation),
- Ziffer 3die Beratung auf dem Gebiet des Bilanzwesens und der Abschluss unternehmerischer Bücher,
- Ziffer 4die Vertretung in Abgabe- und Abgabestrafverfahren für Bundes-, Landes- und Gemeindeabgaben und in Beihilfeangelegenheiten vor den Finanzbehörden, den übrigen Gebietskörperschaften und den Verwaltungsgerichten sowie bei allen Amtshandlungen, die von Organen der Abgabenbehörden im Rahmen der ihnen übertragenen finanzpolizeilichen Aufgaben und Befugnisse (Paragraph 12, Abgabenverwaltungsorganisationsgesetz 2010) gesetzt werden, davon ausgenommen Maßnahmen der Abgabenbehörden im Dienste der Strafrechtspflege im Rahmen des Artikel römisch drei, des Sozialbetrugsgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 152 aus 2004,,
- Ziffer 5die Durchführung von Prüfungsaufgaben, die nicht die Erteilung eines förmlichen Bestätigungsvermerkes, das sind Prüfungsaufgaben ohne Zusicherungsleistung eines unabhängigen Prüfers, erfordern, und eine diesbezügliche schriftliche Berichterstattung und
- Ziffer 6die Erstattung von Sachverständigengutachten auf den Gebieten des Buchführungs- und Bilanzwesens, des Abgabenrechts und auf jenen Gebieten, zu deren fachmännischer Beurteilung Kenntnisse des Rechnungswesens oder der Betriebswirtschaftslehre erforderlich sind.