Bildungsdirektionen-Einrichtungsgesetz
Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 138 aus 2017,
BG
Paragraph 32
01.01.2019
BD-EG
70/02 Schulorganisation
(Verfassungsbestimmung) (1) Die Bildungsdirektionen treten mit 1. Jänner 2019 an die Stelle der Landesschulräte (des Stadtschulrates für Wien) sowie hinsichtlich der in die Zuständigkeit der Bildungsdirektionen fallenden Angelegenheiten der Landesvollziehung an die Stelle der Landesregierung. Sämtliche bis zu diesem Zeitpunkt dem Landesschulrat und bezüglich der genannten Angelegenheiten der Landesregierung als Normadressat oder als Normsetzer zuzuordnenden Rechtsakte sind ab diesem Zeitpunkt der jeweiligen Bildungsdirektion zuzuordnen.
Übergangsbestimmung
18.10.2017
20009982
NOR40197342