(2)Absatz 2,Als Grundlage für die gemäß Art. 113 Abs. 9 B-VG vorzunehmenden Zuweisungen ist für jede Bildungsdirektion ein Personalplan als Teil des Ressourcen-, Ziel- und Leistungsplans gemäß § 28 zu erstellen. Beabsichtigte Maßnahmen in Dienstrechtsangelegenheiten der gemäß Art. 113 Abs. 9 B-VG zugewiesenen Landesbediensteten sind der Bildungsdirektorin oder dem Bildungsdirektor mitzuteilen.Als Grundlage für die gemäß Artikel 113, Absatz 9, B-VG vorzunehmenden Zuweisungen ist für jede Bildungsdirektion ein Personalplan als Teil des Ressourcen-, Ziel- und Leistungsplans gemäß Paragraph 28, zu erstellen. Beabsichtigte Maßnahmen in Dienstrechtsangelegenheiten der gemäß Artikel 113, Absatz 9, B-VG zugewiesenen Landesbediensteten sind der Bildungsdirektorin oder dem Bildungsdirektor mitzuteilen.