Kurztitel

Bildungsdirektionen-Einrichtungsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 138 aus 2017,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 27

Inkrafttretensdatum

01.01.2019

Abkürzung

BD-EG

Index

70/02 Schulorganisation

Text

Aufteilung des sonstigen Personalaufwandes der Bildungsdirektion zwischen Bund und Land

Paragraph 27,

  1. Absatz eins,Unbeschadet des Paragraph 26, ist
    1. Ziffer eins
      der für Angelegenheiten der Bundesvollziehung erforderliche Personalaufwand vom Bund und
    2. Ziffer 2
      der für Angelegenheiten der Landesvollziehung erforderliche Personalaufwand vom Land
    zu tragen.
  2. Absatz 2,Als Grundlage für die gemäß Artikel 113, Absatz 9, B-VG vorzunehmenden Zuweisungen ist für jede Bildungsdirektion ein Personalplan als Teil des Ressourcen-, Ziel- und Leistungsplans gemäß Paragraph 28, zu erstellen. Beabsichtigte Maßnahmen in Dienstrechtsangelegenheiten der gemäß Artikel 113, Absatz 9, B-VG zugewiesenen Landesbediensteten sind der Bildungsdirektorin oder dem Bildungsdirektor mitzuteilen.
  3. Absatz 3,Der Personalaufwand der Bildungsdirektion ist ab dem 1. Jänner 2023 auf der Grundlage der Kosten- und Leistungsrechnung gemäß Paragraph 29, auf den Bund und das Land aufzuteilen. Sofern eine Gebietskörperschaft bis zum Ablauf des 31. Dezember 2022 einen Personalaufwand trägt, der gemäß Absatz eins, von der anderen Gebietskörperschaft zu tragen wäre, ist von dieser Ersatz zu leisten. Diese Ersatzleistung kann auf Grund einer Vereinbarung zwischen den beiden Gebietskörperschaften auch in jährlichen Pauschalbeträgen erfolgen.

Schlagworte

Ressourcenplan, Zielplan

Zuletzt aktualisiert am

18.10.2017

Gesetzesnummer

20009982

Dokumentnummer

NOR40197337