Bildungsdirektionen-Einrichtungsgesetz
Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 138 aus 2017,
BG
Paragraph 26
01.01.2019
BD-EG
70/02 Schulorganisation
Der für die Besoldung oder Entschädigung des Präsidenten oder der Präsidentin der Bildungsdirektion sowie der sonst mit der Funktion des Präsidenten oder der Präsidentin verbundene Personalaufwand ist vom Land zu tragen.
18.10.2017
20009982
NOR40197336