Kurztitel

Bildungsdirektionen-Einrichtungsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 138 aus 2017,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 24

Inkrafttretensdatum

01.01.2019

Abkürzung

BD-EG

Index

70/02 Schulorganisation

Text

Innere Angelegenheiten, Kanzleiordnung der Bildungsdirektion

Paragraph 24,

  1. Absatz eins,In jeder Bildungsdirektion sind die inneren Angelegenheiten vom Bildungsdirektor oder von der Bildungsdirektorin nach Maßgabe der Geschäftsordnung und der von ihm oder von ihr zu erlassenden Dienstanweisungen wahrzunehmen.
  2. Absatz 2,Die formale Behandlung der von jeder Bildungsdirektion zu besorgenden Geschäftsfälle ist gemäß einer österreichweit einheitlichen Grundstruktur (Rahmenrichtlinien) in einer Kanzleiordnung (Büroordnung) festzulegen. Die Rahmenrichtlinien sind vom zuständigen Mitglied der Bundesregierung im Einvernehmen mit den Landesregierungen festzulegen. Geschäftsfälle sind alle im Bereich der Bildungsdirektion auftretenden Ereignisse, die zu einem nach innen oder nach außen gerichteten Verwaltungshandeln führen.
  3. Absatz 3,Auf Grundlage der Kanzleiordnung (Büroordnung) ist für die Bildungsdirektion durch Dienstanweisung des Bildungsdirektors oder der Bildungsdirektorin in einem Organisationshandbuch die Behandlung von Geschäftsfällen insbesondere auch unter Anwendung eines einheitlichen elektronischen Geschäftsfall- und Aktenverarbeitungssystems zu regeln.
  4. Absatz 4,Paragraph 22, Absatz eins, dritter Satz sowie Absatz 3 und 4 sind auf die inneren Angelegenheiten und die Kanzleiordnung (Büroordnung) sinngemäß anzuwenden.

Schlagworte

Geschäftsfallsystem

Zuletzt aktualisiert am

18.10.2017

Gesetzesnummer

20009982

Dokumentnummer

NOR40197334