Absatz eins,In jeder Bildungsdirektion sind die inneren Angelegenheiten vom Bildungsdirektor oder von der Bildungsdirektorin nach Maßgabe der Geschäftsordnung und der von ihm oder von ihr zu erlassenden Dienstanweisungen wahrzunehmen.
Bildungsdirektionen-Einrichtungsgesetz
Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 138 aus 2017,
BG
Paragraph 24
01.01.2019
BD-EG
70/02 Schulorganisation
Geschäftsfallsystem
18.10.2017
20009982
NOR40197334