Absatz eins,Für jede Bildungsdirektion ist eine Geschäftsordnung zu erlassen, welche gemäß einer österreichweit einheitlichen Grundstruktur (Rahmenrichtlinien) die Geschäfts- und Gebarungsführung der Bildungsdirektion, darunter insbesondere die Approbationsbefugnisse, die Stellvertretung sowie die bei der Zusammenarbeit der Organisationseinheiten und Bediensteten der Bildungsdirektion geltenden Grundsätze regelt. Paragraph 22, Absatz eins, zweiter und dritter Satz sowie Absatz 3 und 4 sind auf die Geschäftsordnung sinngemäß anzuwenden.