Absatz eins,Für jede Bildungsdirektion ist eine Geschäftseinteilung zu erlassen, in welcher die Aufbauorganisation gemäß einer österreichweit einheitlichen Grundstruktur (Rahmenrichtlinien) festzulegen ist. Die Rahmenrichtlinien sind vom zuständigen Mitglied der Bundesregierung im Einvernehmen mit den Landesregierungen festzulegen. Der Beschluss über eine Geschäftseinteilung obliegt dem Bildungsdirektor oder der Bildungsdirektorin und ist dem zuständigen Mitglied der Bundesregierung sowie der Landesregierung zur Kenntnis zu bringen.