Absatz eins,Folgende Einrichtungen sind berechtigt, sich bei einer oder, bei landesübergreifender Organisation, auch bei mehreren Bildungsdirektionen, zum Zweck der Mitwirkung im Beirat zu registrieren:
- Ziffer einsDachorganisationen von Familienverbänden und von Elternvereinen aus dem Bereich der allgemein bildenden Pflichtschulen, der Berufsschulen, der allgemein bildenden höheren Schulen sowie der berufsbildenden mittleren und höheren Schulen, die
- Litera agemeinnützige Ziele verfolgen und in keinem wirtschaftlichen Abhängigkeitsverhältnis zu einer politischen Partei stehen und
- Litera bbundesweit organisiert sind oder einem Bundesdachverband angehören oder zumindest 50% der Erziehungsberechtigten von Schülerinnen und Schülern eines der genannten Schulbereiche vertreten,
- Ziffer 2gesetzlich anerkannte Kirchen und Religionsgesellschaften,
- Ziffer 3Minderheitenorganisationen in den Bundesländern Burgenland und Kärnten sowie
- Ziffer 4gesetzliche Interessensvertretungen.