Absatz eins,Beim Landeshauptmann oder bei der Landeshauptfrau ist für jede Betrauung mit der Leitung einer Bildungsdirektion im Einvernehmen mit dem zuständigen Mitglied der Bundesregierung eine Begutachtungskommission einzurichten. Das zuständige Mitglied der Bundesregierung hat der Begutachtungskommission und dem Landeshauptmann oder der Landeshauptfrau des Landes der zu besetzenden Bildungsdirektion binnen zwei Wochen nach dem Ende der Bewerbungsfrist sämtliche Bewerbungen zu übermitteln.