Kurztitel

Bildungsdirektionen-Einrichtungsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 138 aus 2017,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 9

Inkrafttretensdatum

01.01.2019

Abkürzung

BD-EG

Index

70/02 Schulorganisation

Text

Qualifikationsprofil des Bildungsdirektors oder der Bildungsdirektorin

Paragraph 9,

Der Bewerber oder die Bewerberin um die Funktion des Bildungsdirektors oder der Bildungsdirektorin hat nachstehendes Qualifikationsprofil zu erfüllen:

  1. Ziffer eins
    Abgeschlossenes Hochschulstudium oder eine vergleichbare Ausbildung mit mehrjähriger den Anforderungen an die Leitung der Bildungsdirektion entsprechender Berufserfahrung,
  2. Ziffer 2
    mehrjährige praktische Führungserfahrung in der Leitung einer Einrichtung oder Organisationseinheit,
  3. Ziffer 3
    Kenntnis im Vollzug von Haushaltsrecht sowie Wissen im Zusammenhang mit Personalmanagement, Controlling und Verwaltungsabläufen,
  4. Ziffer 4
    umfangreiche und vertiefte Kenntnisse im Bildungsbereich inklusive der Schulorganisation und der regionalen Bildungsstruktur sowie Kenntnisse der Bundesverfassung,
  5. Ziffer 5
    Erfahrung in Projekt- und Prozessmanagement sowie Kenntnisse im Qualitäts- und Risikomanagement,
  6. Ziffer 6
    Fähigkeit zu strategischem und analytischem Denken und
  7. Ziffer 7
    Organisationsfähigkeit, Entscheidungsstärke, besondere Eignung zur Mitarbeiter/innen- und Teamführung sowie hohes Maß an sozialer Kompetenz.

Schlagworte

Projektmanagement, Qualitätsmanagement, Mitarbeiterin

Zuletzt aktualisiert am

18.10.2017

Gesetzesnummer

20009982

Dokumentnummer

NOR40197319