Kurztitel

Bildungsdirektionen-Einrichtungsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 138 aus 2017,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 8

Inkrafttretensdatum

01.01.2019

Abkürzung

BD-EG

Index

70/02 Schulorganisation

Text

Funktion des Bildungsdirektors oder der Bildungsdirektorin

Paragraph 8,

  1. Absatz eins,Die Bestellung zum Bildungsdirektor oder zur Bildungsdirektorin erfolgt durch das zuständige Mitglied der Bundesregierung im Einvernehmen mit dem Landeshauptmann oder der Landeshauptfrau auf dessen oder deren Vorschlag nach Maßgabe der Bestimmungen des 2. Unterabschnitts. Die Funktionsdauer beträgt fünf Jahre. Wiederbestellungen sind zulässig.
  2. Absatz 2,Die Funktion des Bildungsdirektors oder der Bildungsdirektorin endet
    1. Ziffer eins
      durch Ablauf der Funktionsperiode,
    2. Ziffer 2
      durch Rücktritt,
    3. Ziffer 3
      durch Abberufung oder
    4. Ziffer 4
      durch Tod.
  3. Absatz 3,Ein Rücktritt gemäß Absatz 2, Ziffer 2, ist gegenüber dem zuständigen Mitglied der Bundesregierung zu erklären und wird, außer bei Vorliegen wichtiger Gründe, erst nach Ablauf von 30 Tagen wirksam.
  4. Absatz 4,Eine Abberufung gemäß Absatz 2, Ziffer 3, hat durch das zuständige Mitglied der Bundesregierung im Einvernehmen mit dem Landeshauptmann oder der Landeshauptfrau zu erfolgen, wenn der Bildungsdirektor oder die Bildungsdirektorin das Amtsgelöbnis (Paragraph 7, Absatz 3,) verweigert, eine schwere Pflichtverletzung begangen hat, wenn er oder sie wegen einer vorsätzlich begangenen Straftat, die mit der Ausübung der Funktion des Bildungsdirektors oder der Bildungsdirektorin nicht vereinbar ist, strafgerichtlich rechtskräftig verurteilt wurde oder wenn die für die Funktionsausübung erforderliche körperliche oder geistige Eignung langfristig nicht mehr gegeben ist.

Zuletzt aktualisiert am

18.10.2017

Gesetzesnummer

20009982

Dokumentnummer

NOR40197318