Absatz eins,Das zuständige Mitglied der Bundesregierung hat bezogen auf alle vom Geltungsbereich dieses Bundesgesetzes gemäß Paragraph eins, umfassten Schulen (einschließlich des Betreuungsteiles an ganztägigen Schulformen gemäß Paragraph 8, Litera j, des Schulorganisationsgesetzes) sowie auf die Höheren land- und forstwirtschaftlichen Lehranstalten gemäß dem Land- und forstwirtschaftlichen Bundesschulgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 175 aus 1966,, ein alle Ebenen der Schulverwaltung und die Schulen umfassendes Qualitätsmanagement einzurichten. Von den Bildungsdirektionen ist das Qualitätsmanagement auf Landesebene durch die Beamtinnen und Beamten der Schulaufsicht und durch Lehrerinnen und Lehrer, die mit Schulaufsichtsfunktionen betraut sind, auszuüben. Das Qualitätsmanagement umfasst auch die Durchführung der Schulinspektionen, sofern diese zur Umsetzung der zu treffenden Zielvereinbarungen erforderlich ist.